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ROSENBERGER Anwälte

Schadenersatzanspruch des Maklers bei Vertragsvereitlung

Aktualisiert: 14. März 2020

Wurde zwischen dem Verkäufer und dem Immobilienmakler ein unentgeltlicher Vermittlungsauftrag abgeschlossen, ist in der Regel klar, dass der Immobilienmakler im Falle einer erfolgreichen Vermittlung von der Käuferseite entlohnt wird.


Hat der Auftraggeber in der Rolle des Verkäufers grundlos (ohne wichtigen Grund) von der Ausführung des vom Makler erfolgreich vermittelten und mit dem Dritten rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags Abstand genommen, haftet er dem Makler für die diesem entgangene Käuferprovision.


Vereitelt aber der Verkäufer die Durchführung eines bereits über den Immobilienmakler abgeschlossenen Kaufvertrags grundlos (zB durch Veräußerung der Liegenschaft an einen Dritten), verletzt er seine Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Maklervertrag und haftet dem Makler für die ihm dadurch entgangene Käuferprovision. Dieses vertragswidrige Verhalten des Verkäufers wird durch sein Streben nach einem besseren Kaufpreis nicht entschuldigt.


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